Nutzungsvereinbarung
Networkrules
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Nutzungsvereinbarung für das Wohnheimnetzwerk vom 03.07.2024
Die hier aufgeführte Nutzungsvereinbarung ist eine digitale Kopie und daher ohne jede Gewähr. Die aktuell rechtgültige Fassung kann in jeder Sprechstunde eingesehen werden.
Präambel
Der Selfnet e.V. (Amtsgericht Stuttgart, VR 6375) - im folgenden Netzbetreuer - betreibt ehrenamtlich in studentischen Wohnanlagen ein Informations- und Kommunikationsnetzwerk. Dieses wird insbesondere als Grundlage für den Wissenstransfer im Verein genutzt und im folgenden als Wohnheimsnetzwerk oder Netzwerk bezeichnet.
Diese Nutzungsvereinbarung gilt für alle Mitglieder des Selfnet e.V. die zu dem oben genannten Wohnheimsnetzwerk Zugang erhalten. Diese werden aus Gründen der Inklusivität im Folgenden als 'Nutzende' bezeichnet.
Der Selfnet e.V. ist für den Betrieb des Wohnheimsnetzwerks zuständig und wird im Weiteren als 'Netzbetreuer' bezeichnet.
§ 1 Netzbetreuer, Gewährleistung, Haftung
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Nutzende haben keinen Anspruch auf eine funktionierende Verbindung zum Wohnheimsnetzwerk.
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Der Netzbetreuer bemüht sich, einen stabilen und dauerhaften Betrieb aufrecht zu erhalten und Fehler soweit wie möglich zu beheben. Alle Leistungen des Netzbetreuers sind freiwillig und beruhen auf ehrenamtlicher Arbeit. Sie können nicht eingefordert werden. Der Netzbetreuer wird das Wohnheimsnetzwerk nach bestem Wissen und Gewissen verwalten.
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Die Nutzung des Wohnheimsnetzwerks kann nur im Rahmen der installierten Kapazität erfolgen. Der Netzbetreuer ist berechtigt, Limitierungen vorzusehen, insbesondere bezüglich des von den Nutzenden beanspruchten Upload-/Download-Kontingents.
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Der Netzbetreuer ist nicht regresspflichtig.
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Entstehen Nutzenden durch die Verwendung des Wohnheimsnetzwerks Schäden, übernimmt der Netzbetreuer keinerlei Haftung.
§ 2 Zugriff durch Dritte
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Nutzende dürfen ihren Zugang zum Wohnheimsnetzwerk Dritten nicht verfügbar machen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Services wie TOR Exit-Nodes, öffentliche WLANs, VPNs oder Proxies.
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Nutzende müssen alle Zugangspunkte und Geräte gemäß der Sicherheitsrichtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen (z.B. durch Passwörter).
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Die Bereitstellung von extern erreichbaren Services auf dem Netzwerkanschluss ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für einen stark limitierten Kreis dürfen in kleinem Umfang extern erreichbare Services bereitgestellt werden, soweit diese nicht durch andere Regelungen in dieser Nutzungsvereinbarung untersagt werden. Hierbei haben Nutzende darauf zu achten, dass die Ressourcen des Netzbetreuers nicht über ein angemessenes Maß hinaus beansprucht werden.
§ 3 Netzwerkkonfiguration
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Nutzende verpflichten sich ausschließlich die vom Netzbetreuer direkt oder indirekt vorgegebene Netzwerkkonfiguration zu verwenden. Die Verwendung einer abweichenden Netzwerkkonfiguration ist nicht zulässig.
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Der Netzbetreuer kann die Art und Weise, wie er den Nutzenden die zu verwendende Netzwerkkonfiguration zugänglich macht, frei wählen. In der Regel wird die Netzwerkkonfiguration automatisch bereitgestellt oder ist in einem vom Netzbetreuer betriebenen Portal einzusehen.
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Die vorsätzliche Manipulation von zur eindeutigen Identifikation dienenden Kennungen ist unzulässig. Jeglicher Netzwerkverkehr muss zu jeder Zeit den Nutzenden zuordenbar sein.
§ 4 Angemessene Nutzung des Wohnheimsnetzwerks
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Der Datenverkehr der Nutzenden darf andere Nutzende nicht beeinträchtigen.
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Die andauernde übermäßige Belastung des Wohnheimsnetzwerks ist untersagt.
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Nutzende verpflichten sich, den Anschluss nicht missbräuchlich zu verwenden, nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche oder behördliche Verbote sowie gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung zu verstoßen.
§ 5 Weitere Pflichten der Nutzenden
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Nutzende haben die Pflicht, Störungen, unerlaubten Zugriff von Außen und erkannten Missbrauch - auch von anderen Nutzenden - unverzüglich dem Netzbetreuer zu melden und nach Möglichkeit zu unterbinden.
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Nutzenden ist es untersagt, schadhafte oder störende Geräte mit dem Wohnheimsnetzwerk zu verbinden.
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Nutzende verpflichten sich, Schriftverkehr des Netzbetreuers zu lesen und sich den darin enthaltenen Informationen entsprechend zu verhalten.
§ 6 Folgen bei Verstoß
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Nutzende übernehmen die straf- und zivilrechtliche Verantwortung für alle Aktivitäten an ihrem Netzwerkzugang und haften bei Verletzung von Rechten Dritter gegenüber diesen selbst und unmittelbar.
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Ein Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung führt zu einer Zugangssperre zum Wohnheimsnetzwerk. Dies gilt auch für den Versuch oder bei Hinweisen für einen Verstoß.
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In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand Nutzende per Beschluss aus dem Selfnet e.V. ausschließen. Das Ausschlussverfahren ist in der Satzung des Vereins geregelt.
§ 7 Aufhebung von Zugangssperren
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Zugangssperren zum Wohnheimsnetzwerk können auf Anfrage beim Netzbetreuer von diesem aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt nur nach Beseitigung der Ursache.
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Bei wiederholtem Verstoß ist eine Freischaltung nur nach persönlichem Kontakt möglich.
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Ab dem dritten Verstoß ist eine Freischaltung nur durch ein Vorstandsmitglied möglich.
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Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Freischaltung nur per Vorstandsbeschluss möglich.
§ 8 Kommerzielle Nutzung
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Eine kommerzielle Nutzung des Netzwerkanschlusses ist ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen gelten, sofern über den Netzwerkanschluss keine von Dritten zugänglichen Services bereitgestellt werden und der Netzwerkanschluss nicht übermäßig ausgelastet wird:
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Nutzung für Home-Office oder mobiles Arbeiten
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Unterstützung von Gründungsaktivitäten
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Selbstständige Kleinunternehmer
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§ 9 Wirksamwerden von Änderungen
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Der Netzbetreuer behält sich das Recht vor, die Nutzungsvereinbarung jederzeit zu ändern.
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Der Netzbetreuer informiert Nutzende schriftlich über Änderungen der Nutzungsvereinbarung.
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Soweit kein späterer Zeitpunkt genannt wird, tritt die geänderte Nutzungsvereinbarung einen Monat, nachdem die Nutzenden über die geänderte Nutzungsvereinbarung informiert wurden, in Kraft.
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Die geänderte Nutzungsvereinbarung gilt als von Nutzenden akzeptiert, wenn diese nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie über die Änderung informiert wurden, schriftlich Widerspruch einlegen.
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Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Nutzungsvereinbarung verlieren alle bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventuelle Lücken dieser Vereinbarung.