Satzung & Ordnungen

Statutes & by-laws

Im Folgenden ist die Satzung des Vereins Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung ist ohne jegliche Gewähr. Im Zweifelsfalle hat die schriftlich vorliegende Fassung Gültigkeit.

PDF Version der Satzung (Stand: 31. Juli 2021).

PDF version of the statutes (as of July 31st, 2021) (German language).

Stand: 31. Juli 2021

Effective date: July 31st, 2021

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Selfnet e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart, Gerichtsstand ist Stuttgart.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Wissenstransfer im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zu fördern.
  3. Der Verein führt zu diesem Zweck Schulungen und Informationsveranstaltungen in den Bereichen Internet, Netzwerk- und Kommunikationstechnik durch. In Zusammenarbeit mit den Stuttgarter Hochschulen sollen neue Möglichkeiten der Lehre erschlossen werden, wie z.B. die Übertragung von Vorlesungen via Netzwerk und die Möglichkeit, diese jederzeit wieder abrufen zu können.
  4. Der Verein wird dazu eine geeignete Informationsinfrastruktur für die Studenten der Hochschulen in der Region Stuttgart und Umgebung aufbauen und betreiben.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft (des Vereins) erhalten.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Aktive Mitglieder
    2. Reguläre Mitglieder
    3. Fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder
    1. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, welche den Verein bei der Umsetzung des Vereinszwecks nach §2 regelmäßig unterstützen.
    2. Hat ein aktives Mitglied an zwei konsekutiven, ordentlichen Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen, so wird es bei Abwesenheit zu Beginn der darauf folgenden Mitgliederversammlung zum regulären Mitglied.
  3. Reguläre Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Angebote des Vereins regelmäßig nutzen wollen.
  4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein unterstützen wollen.
  5. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in den Verein wird in Textform beim Vorstand beantragt.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und kann dies ohne Begründung ablehnen. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von einem Monat Widerspruch in Textform zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt
    1. die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht Fördermitglieder sind
    2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
  2. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
    1. haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen
    2. die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
    3. Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen

§6 Aufnahmegebühr, Beiträge und Auslagen

  1. Die aktiven, regulären und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und monatlicher Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand für jede Art der Mitgliedschaft festgesetzt, und ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
  4. Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  6. Für aktive und reguläre Mitglieder besteht die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden abzugelten. Die Arbeitsstunden müssen der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  7. Eine Rückvergütung von finanziellen Aufwendungen, welche im Interesse des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks gemacht wurden, ist möglich. Näheres regelt die Finanzordnung.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Auflösung des Vereins
    4. Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein ist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit zum Monatsende möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und als Einschreiben zuzustellen. Gegen einen Beschluss zur Ausschließung ist innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Ist dieser Beschluss nicht zustellbar, tritt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  4. Befindet sich ein Mitglied um einen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug, so kann dieses Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden (vereinfachter Ausschluss). Das Mitglied ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Ausschluss in Textform über den Zahlungsrückstand und die beabsichtigte Streichung zu informieren. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort gültig und ist dem Mitglied unverzüglich in Textform bekannt zu machen.

§8 Organe

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
  2. Von diesen sind immer zwei zusammen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.
  3. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  4. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Zuständigkeit nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben
    1. Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 der Satzung
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    5. Erstellung der jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eines Jahresberichts
    6. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags sowie der Zahlungsweise der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags
    7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    8. Beschlussfassung über die Ordnungen gemäß §16
    9. Durchführung von Satzungsänderungen gemäß §14 Absatz 2
  7. Wenn eine gewählte Person die Wählbarkeit verliert, das Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, dann bestimmt der verbleibende Vorstand einstimmig, jedoch mit mindestens vier Stimmen, einen kommissarischen Ersatz für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  8. Tritt der in Absatz 7 beschriebene Fall ein, während bereits ein Mitglied des Vorstandes kommissarisch im Amt ist, so hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  9. Durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch ein konstruktives Misstrauensvotum neu gewählt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

§10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Näheres zur Einberufung von Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der Stimmen des Vorstandes, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Die Protokolle der Vorstandsbeschlüsse werden in den Vereinsakten aufbewahrt und sollen Mitgliedern des Vereins auf Anfrage bereitgestellt werden.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im zweiten Quartal, bevorzugt im April, abzuhalten. Bei einer Ladung zu einem Termin außerhalb des bevorzugten Monats ist in der Ladung ein wichtiger Grund für die Verschiebung zu benennen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung erfolgen.
  3. Jedes Mitglied kann für eine ordentliche Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen spätestens bis zum 20. Februar des Jahres der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Jegliche Satzungsänderungen müssen im vollständigen Wortlaut vorliegen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder oder so viele stimmberechtigte Mitglieder, dass deren Anzahl mindestens zwei Drittel der Anzahl aktiver Mitglieder beträgt, dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so können die antragstellenden Mitglieder die Einladung vornehmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach Stellung des Antrags stattzufinden.
  5. Über den Verlauf der Versammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Mitgliederversammlungen sind insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstands
    3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    4. Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die darauffolgende Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit gleichlautender Tagesordnung unverzüglich einberufen.
  3. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden dabei wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  5. Anträge können nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden.
  6. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmen, die nicht für eine zur Wahl stehende Person, oder für eine nicht wählbare Person abgegeben wurden, gelten als ungültig. Ebenfalls als ungültig gelten solche Stimmen, die für die Wahlleitung nicht lesbar sind. Stimmenthaltungen werden dabei wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  7. Bei Wahlen bestimmt die Versammlungsleitung zwei Wahlleiter aus den Reihen der Anwesenden.
  8. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied kann Mitglieder, auch sich selbst, zur Wahl vorschlagen. Wahlvorschläge können nur während der Mitgliederversammlung persönlich bei der Wahlleitung angemeldet werden.

§13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer. Diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte zu überprüfen.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde gefordert oder angeordnet werden können. Außerdem ist der Vorstand dazu ermächtigt, die Satzung an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen, sofern dadurch keine inhaltlichen Änderungen stattfinden.
  3. Satzungsänderungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das „Studierendenwerk Stuttgart Hochschuldienstleister Anstalt des öffentlichen Rechts“, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Besteht die vorgenannte Körperschaft nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§16 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt mit einer vier fünftel Mehrheit die Neufassung und Änderung der Beitragsordnung, Finanzordnung und Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Satzung bricht Ordnungen.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Beschlussfassung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder enthalten.
  4. Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.

§17 Sonstiges

  1. E-Mail ist als Kommunikationsmittel im Verein der Schriftform gleichgestellt.

Rules of Procedure of the executive board

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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung des Vorstandes von Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung ist ohne jegliche Gewähr.

Stand: 08. Mai 2022

Effective date: May 8th, 2022

Präambel

Diese Geschäftsordnung des Vorstandes regelt die Arbeit des Vorstandes von Selfnet e.V.

§1 Gültigkeit

  1. Diese Geschäftsordnung des Vorstandes tritt mit Beschluss des Vorstandes vom 2022-05-08 in Kraft. Sie ersetzt die Regelungen des §2 Vorstandsarbeit der bis zu ebendiesem Datum gültigen Geschäftsordnung.
  2. Bei Konflikten mit der Satzung gilt: Satzung bricht Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 2 Vertretung und Beschlussfassung

Gemäß Satzung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Alle Rechtsgeschäfte und Ausgaben müssen jedoch durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss begründet sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 3 Empfang von Korrespondenz

Korrespondenz, welche die Vereinsangelegenheiten betrifft, muss an alle Vorstandsmitglieder verteilt werden. Insbesondere betrifft dies schriftlich zugesandte Post, auch wenn diese nur an einzelne Vorstandsmitglieder adressiert ist.

§ 4 Vorstandsposten

  1. Der Kassenwart führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinskonto. Er erstattet dem Vorstand regelmäßig über die Vereinspassiva und -aktiva Bericht.
  2. Der erste Beisitzer hat eine Mitgliederliste zu führen. In Zusammenarbeit mit dem Kassenwart sorgt er für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Der zweite Beisitzer führt das Archiv des Vereins. Kopien der eingegangenen bzw. abgeschickten Post müssen im Archiv abgelegt werden.

Contribution order

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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Beitragsordnung des Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung ist ohne jegliche Gewähr.

Stand: 6. September 2022

Effective date: September 6th, 2022

Präambel

Diese Beitragsordnung regelt die finanziellen Beiträge zur Mitgliedschaft im Verein.

§1 Gültigkeit

  1. Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes zum 2023-10-01 in Kraft. Vorherige Versionen verlieren damit ihre Gültigkeit.
  2. Bei Konflikten mit der Satzung gilt: Satzung bricht Beitragsordnung.

§2 Termine und Abrechnungszeitraum

  1. Mitgliedsbeiträge werden zum 1. eines Monats fällig und werden quartalsweise vom Verein per SEPA-Basislastschrift im Voraus eingezogen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereines lautet DE38WTF00000091920.
  2. Die Abrechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Kalendermonaten.
  3. Bei Austritt aus dem Verein werden dem Mitglied bereits im Voraus eingezogene Beiträge innerhalb von acht Wochen nach der Einreichung der Austrittserklärung zurückerstattet. Die Erstattung kann nur durchgeführt werden, wenn das Mitglied eine Bankverbindung zu einem Konto bei einer Bank hinterlegt hat, die am SEPA Verfahren teilnimmt. Wenn dem Verein keine solche Bankverbindung bekannt ist, beginnt der Zeitraum bis zur Rückerstattung mit der Übermittlung einer Bankverbindung dieser Art durch das Mitglied an den Verein.
  4. Bei Austritt aus dem Verein werden dem Mitglied bereits im Voraus eingezogene Beiträge zurückerstattet.
  5. Statusänderungen der Vereinsmitgliedschaft sind durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Monatsende möglich. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.

§3 Aufnahmegebühr

Bei Vereinseintritt fällt keine Aufnahmegebühr an.

§4 Beitragshöhe

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive und reguläre Mitglieder 9,50€.
  2. Freiwillig können aktive und reguläre Mitglieder auch einen höheren monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  3. Die fördernden Mitglieder legen ihren monatlichen Mitgliedsbeitrag selbst fest, wobei eine Mindesthöhe von 1,00€ gilt.

§5 Arbeitsstunden

Aktive und reguläre Mitglieder können ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden für den Verein abgelten. Darüber hinausgehende Erstattungen für Arbeitsstunden sind nicht zulässig.

  1. Der Verrechnungswert einer Arbeitsstunde beträgt 2,50€.
  2. Arbeitsstunden können max. 8 Wochen rückwirkend vom Vorstand akzeptiert werden.
  3. Im Voraus abgeleistete, aber noch nicht verrechnete Arbeitsstunden eines Monats verfallen nach dem 3. Folgemonat.
  4. Arbeitsstunden müssen vom Mitglied gegenüber dem Vorstand sinnvoll begründet und von diesem genehmigt werden.
  5. Eine Verrechnung von geleisteten Arbeitsstunden erfolgt im darauf folgenden Quartal. Hat der Verein zum darauf folgenden Quartal keine Ansprüche gegenüber dem Mitglied, z.B. wegen ruhender Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein, werden die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet bzw. gutgeschrieben.

§6 Ruhende Mitgliedschaft

Für mindestens einen, jedoch maximal sechs Monate kann die Mitgliedschaft nach vorherigem Beantragen oder auf Vorstandsbeschluss ruhen. Eine anschließende Verlängerung von ein bis sechs Monaten ist möglich. Während der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht und es bestehen keine Ansprüche auf Leistungen des Vereins.

§7 Zahlungsverzug

Kommt ein Vereinsmitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Verzug, verliert es den Zugang zu den Vereinsleistungen. Die Beitragsschulden des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.

§8 Kosten Zahlungsverkehr

Sollten im Zuge des Lastschriftverfahrens zusätzliche Kosten oder Gebühren erhoben werden, sind diese durch das Vereinsmitglied zutragen.
Werden im Rahmen von Rücküberweisungen zusätzliche Kosten oder Gebühren erhoben, sind diese ebenfalls durch das Vereinsmitglied zutragen.
Zusätzliche Kosten oder Gebühren sind alle Kosten oder Gebühren die im Zuge einer das Vereinsmitglied betreffenden Transaktion entstehen und über die Kosten oder Gebühren hinausgehen, welche für jede Transaktion entstehen.

Financial regulations

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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Finanzordnung des Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung ist ohne jegliche Gewähr.

Stand: 06. September 2023

Effective date: September 6th, 2023

Präambel

Diese Finanzordnung definiert organisatorische Maßnahmen um sicherzustellen, dass Finanzmittel des Vereins nur im gemeinnützigen und satzungsgemäßen Sinne verwendet werden.

§1 Gültigkeit

  1. Diese Finanzordnung tritt per Beschluss des Vorstandes zum 2023-10-01 in Kraft. Vorherige Versionen sowie Regelungen bezüglich finanzieller Angelegenheiten des Vereins verlieren damit ihre Gültigkeit.
  2. Bei Konflikten der Finanzordnung mit der Satzung gilt: Satzung bricht Finanzordnung.

§2 Grundsätze für Finanzmittel

  1. Grundlage für die Verwendung von Finanzmitteln sind die in der Satzung unter §2 Zweck des Vereins festgelegten Vereinszwecke. Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist als herausragender Grundsatz für jede Verwendung von Finanzmitteln zu beachten.
  2. Vor der Verwendung von Finanzmitteln des Vereins bedarf es der Genehmigung des Vorstandes, sofern sich aus dieser Finanzordnung nichts anderes ergibt.
  3. Es gelten die Grundprinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

§3 Genehmigung von Finanzmitteln

Finanzmittel können wie folgt genehmigt werden:

§3.1 Antrag

  1. Ein Antrag ist ein Vorschlag zur Verwendung von Finanzmitteln.
  2. Anträge müssen per bereitgestelltem, elektronischen System zur Antragsverwaltung gestellt werden. Der Vorstand gibt Auskunft über das zu verwendende System.
  3. Die Aktivenschaft des Vereins muss über gestellte Anträge informiert werden und eine Möglichkeit haben aktuelle (sowohl genehmigte, als auch offene) Anträge einzusehen.
  4. Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    1. Projektbezeichnung und -beschreibung
    2. Vereinsziel, dem die Verwendung der Finanzmittel dient
    3. Budgetobergrenze in Euro auf Basis einer Kostenschätzung
    4. Bei laufenden Kosten: Zahlungsturnus
    5. Optional: Projektzeitraum
  5. Die Kostenschätzung ist nach folgenden Methoden durchzuführen:
    1. Bei Sachwerten ist ein Angebot oder eine Katalogangabe nachzuweisen.
    2. Für unerwartete Mehrkosten dürfen im Voraus bis zu 20\% aufgeschlagen werden.
    3. Kosten sind inklusive aller verbundenen Folgekosten (z.B. Verpackungs- und Transportkosten, Zölle, Gebühren und Steuern) zu schätzen. Unbekannte Folgekosten können implizit entsprechend Satz b) abgedeckt werden.
    4. Bei Dienstleistungen, deren Kosten nicht mit ausreichender Genauigkeit geschätzt werden können, sind Angebote einzuholen. Alternativ können Kosten für vergangene, äquivalente Projekte herangezogen werden.
    5. Bei geplanten Anschaffungen, die einen Wert von 10.000 Euro übersteigen, sind zwei Angebote vorzuweisen. Ausgenommen davon sind Anschaffungen, bei denen mit dem Hersteller üblicherweise direkt verhandelt wird.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Anträge. Es steht dem Vorstand frei, seine Zustimmung an verbindliche Bedingungen, bzw. Modifikationen des Antrags zu binden. Die Ablehnung eines Antrags muss der Vorstand auf Nachfrage begründen.
  7. Aus genehmigten Anträgen ergibt sich ein Budget, welches für den angegebenen Zweck verwendet werden kann. Dieses Budget wird gemäß §6 geschlossen.

§3.2 Projektbudget und wiederkehrendes Budget

  1. Projektbudgets sind Finanzmittel, die zweck- und zeitgebunden zur Verfügung stehen, ohne dass im Voraus die tatsächliche Verwendung feststeht.
  2. Der Vorstand kann Mitgliedern zweckgebundene Projektbudgets zur Verfügung stellen, welche diese eigenverantwortlich und zweckbezogen einsetzen dürfen. Die Mitglieder sind verantwortlich für das Projekt (Projektverantwortliche) und müssen jederzeit in der Lage sein, Auskunft über die bereits verwendeten Finanzmittel und das verbleibende Budget geben zu können.
  3. Der Vorstand kann wiederkehrende Budgets beschließen, die pro Zeitraum zur Verfügung stehen. Diese Budgets müssen nicht einem konkreten Projekt zugeordnet sein, sondern sind für die Beschaffung von Waren oder immateriellen Wirtschaftsgütern einer bestimmten Gruppe gedacht, zumeist von Hilfsstoffen oder Beitragsgebühren wie z.B. Schrauben, Kabel, Versicherungsgebühren oder Beiträge für Mitgliedschaften.

§3.3 Klein- und Wiederbeschaffung

  1. Einmalige Ausgaben bis zu 25€ dürfen aktive Mitglieder (der Einkauf bis zu 100€) ohne vorherigen Antrag, bzw. explizite Budgetgenehmigung tätigen, sofern die Ausgaben unter eine der folgenden Kategorien fallen:
    1. Wiederbeschaffung (Ausgaben für den Ersatz unbrauchbar gewordener Sachen)
    2. Haushaltswaren (Putzmittel, Toilettenpapier, ...)
    3. Büromaterialien (Stifte, Papier, Stempel, ...)
    4. Entgelt für die Beförderung von Post- und Paketsendungen
    5. Entsorgungskosten
  2. Elektrogeräte fallen nicht unter Klein- und Wiederbeschaffung. Davon ausgenommen sind Teilkomponenten (z.B. Festplatten oder Tonerkartuschen), die in ihrem regulären Betrieb unbrauchbar geworden sind und für die unbeeinträchtigte Funktion der Anlage, derer sie Teil waren, notwendig sind. Die Höhe der einmaligen Ausgabe darf in diesem Fall bis zu 500€ betragen, die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzproduktes muss durch den Einkauf erfolgen. Dieser hat darauf zu achten, dass das vom Vorstand genehmigte Jahresbudget nicht überschritten wird.
  3. Der Vorstand und der Einkauf sind über Klein- und Wiederbeschaffung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§4 Ausgabe von genehmigten Mitteln

  1. Anschaffungen und Beauftragungen, die nicht unter §3.3 fallen, sind durch die vom Vorstand bestellten Einkäufer, oder in Absprache mit diesen zu tätigen. Bei Projekten dürfen die Projektverantwortlichen selbstständig Dienstleistungen beauftragen, Anschaffungen müssen auch hier in Absprache mit dem Einkauf erfolgen. Der Einkauf ist dazu berechtigt, andere als im Antrag angegebene Bezugsquellen oder Dienstleister auszuwählen, soweit er dies aus Gründen der Kostenersparnis oder anderer signifikanter Gründe (Verfügbarkeit, Lieferzeiten, vergangene Erfahrungen) für geboten erachtet.
  2. Ist es abzusehen, dass sich Kosten für Dienstleistungen während der Durchführung so weit erhöhen, dass das genehmigte Budget nicht ausreicht, etwa durch unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Bau, so muss ein zusätzlicher Antrag gestellt werden, bevor die Freigabe für weitere Arbeiten erteilt wird. Würde dieses Vorgehen durch die Verzögerung zu erheblichen Mehrkosten führen, oder die Arbeiten unverhältnismäßig verzögern, so sind die Projektverantwortlichen dazu berechtigt, selbstständig zusätzliche Arbeiten zu beauftragen, sofern das ursprüngliche Budget um nicht mehr als 50\%, jedoch maximal 10.000€ überschritten wird. In diesem Fall ist unverzüglich ein nachträglicher Antrag zu stellen.
  3. Umfasst ein genehmigtes Budget mehrere Posten, so können Einsparungen und Mehrausgaben der einzelnen Posten gegeneinander verrechnet werden.
  4. Empfangene Lieferungen und durchgeführte Dienstleistungen müssen durch die Person, welche den Auftrag erteilt hat, dahingehend geprüft werden, dass die erbrachte Leistung der beauftragten entspricht.
  5. Genehmigte Budgets müssen von Genehmigung bis Schließung des Budgets per bereitgestelltem, elektronischen System durch die Aktivenschaft einsehbar sein.

§5 Rechnungseingang und Zahlung

  1. Bei Projekten sind eingegangene Rechnungen unverzüglich durch die Projektverantwortlichen zu prüfen und dem Vorstand freizugeben. Erst dann erfolgt die Bezahlung.
  2. Zahlungen sind durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes zu autorisieren.
  3. Das zu verwendende Zahlungsmittel ist die Überweisung. Wiederkehrende Zahlungen können per SEPA-Lastschriftmandat autorisiert werden. Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch den Vorstand zulässig.

§6 Projektende und Budgetschließung

  1. Budgets stehen während des Projektzeitraums, oder wenn dieser im Antrag nicht angegeben ist, für 12 Wochen zur Verfügung. Eine Verlängerung dieses Zeitraums kann jederzeit beim Vorstand beantragt werden.
  2. Der Vorstand kann Budgets schließen (z.B. zum Jahresende), und diese gelten als geschlossen, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Schließung ein begründeter Widerspruch aus der Aktivenschaft eingeht.
  3. Auf geschlossene Budgets sind keine Ausgaben mehr zu tätigen.
  4. In begründeten Fällen kann der Vorstand bereits geschlossene Budgets wieder öffnen.
  5. Sind keine Ausgaben mehr auf ein Budget zu tätigen, so hat der Projektverantwortliche diesen Umstand dem Vorstand zu melden, der anschließend das Budget schließt.

§7 Mitgliederverpflegung

  1. Sind Mitglieder an Standorten des Vereins für mindestens eine Stunde im Sinne des Vereins tätig, so können sie eine Verpflegungspauschale in Höhe von 8,00€ pro Tag in Anspruch nehmen.
  2. Sollte sich eine Tätigkeit im Sinne des Vereins über einen Zeitraum von mehr als fünf Stunden erstrecken, so beträgt die Verpflegungspauschale 14,00€ pro Tag.
  3. Die Verpflegungspauschale kann für Mahlzeiten und alkoholfreie Getränke verwendet werden.
  4. Jede Inanspruchnahme der Verpflegungspauschale ist, für den Vorstand einsehbar, mit Anlass und Namen der in Anspruch nehmenden Mitglieder zu dokumentieren.
  5. Mitgliederverpflegung muss nicht über den Einkauf beschafft werden.

§8 Auslagenabrechnungen

  1. Auslagen sind Ausgaben eines Mitglieds aus eigenen finanziellen Mitteln, die im Sinne des Vereins getätigt wurden.
  2. Das Mitglied kann die Ausgaben durch Vorlegen einer Auslagenabrechnung beim Vorstand erstattet bekommen. Dazu sind folgende Kriterien erforderlich:
    1. Die Ausgaben müssen nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Rechnung, einen Kassenbon, oder eine Fahrkarte. Der Nachweis erfolgt über Originalbeleg. Liegen Rechnungen ausschließlich elektronisch vor, so genügt ein Ausdruck dieser. Ausnahmen für die Einreichung von Scans oder Kopien müssen beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
    2. Ab einem Betrag von 100€ muss die Rechnung, bzw. der Kaufbeleg auf die Rechnungsanschrift des Vereins ausgestellt werden. Ist dies begründbar nicht möglich, kann in Einzelfällen von dieser Anforderung abgesehen werden.
    3. Das Mitglied muss zu der Ausgabe berechtigt gewesen sein.
    4. Die Auslagenabrechnung muss innerhalb von sechs Monaten ab getätigter Auslage beim Vorstand eingehen.
    5. Kilometer werden auf eine Nachkommastelle gerundet.
    6. Geldbeträge werden auf zwei Nachkommastellen gerundet.
    7. Grundsätzlich wird die kaufmännische Rundung nach DIN 1333 angewendet.
    8. Die in § 8 Ziffer 3 Buchstabe a, b, e und f geregelten Informationen sowie die für § 8 Ziffer 4 erforderlichen Daten müssen sich auf der ersten Seite der Abrechnung befinden.
    9. Belege für die Erfüllung von § 8 Ziffer 2 Buchstabe a müssen in Reihenfolge der Aufführung auf der Auslagenabrechnung an die Abrechnung angeheftet werden.
  3. Die gezeichnete Auslagenabrechnung muss die folgenden Informationen erhalten:
    1. Name und Anschrift des Antragstellers
    2. Höhe der Auslage
    3. Zweck der Ausgabe
    4. Informationen zur Berechtigung der Ausgabe, wie Projektbezeichnung, Antragsnummer, Budgetnummer oder freigebende Instanz
    5. SEPA-Bankverbindung für die Erstattung der Auslage (IBAN nach DIN5008)
    6. Datum der Auslagenabrechnung
    7. Unterschrift des Antragstellers
  4. Die Auslagenabrechnung muss an den gesamten Vorstand adressiert sein.
  5. Der Vorstand behält sich vor, die Erstattung von Auslagen auf die Höhe des genehmigten Budgets zu begrenzen.

§9 Reisekosten

  1. Reisekosten sind grundsätzlich nur über ein genehmigtes Budget abzurechnen.
  2. Bei der Wahl der Verkehrsmittel sind öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen.
  3. In begründeten Fällen, wie außerordentlicher Zeitersparnis, Materialtransport oder Kostenersparnis sind auch andere Verkehrsmittel wie z.B. PKW zulässig.
  4. Ein Mitglied kann Kosten für die Nutzung eines Fahrzeug erstattet bekommen, sofern die Nutzung im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes geschieht. Eine solche Nutzung ist auch ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand möglich.
  5. Fahrten zu den regelmäßigen Supportstunden und anderen regelmäßigen Terminen an den Standorten des Vereins sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
  6. Erstattungen für entstandene Fahrtkosten mit anderen Verkehrsmitteln als öffentliche Verkehrsmittel werden nach aktuell üblichen Kilometerpauschalen errechnet (zur Zeit 0,35€/km). Die Strecke wird nach der kürzesten Verbindung berechnet. Diese muss durch das Mitglied mit Beantragung der Erstattung nachgewiesen werden. Die Entfernung muss in Kilometern auf eine Nachkommastelle genau angegeben werden.
  7. Es können keine Zeittickets abgerechnet werden, die zeitlich über den bei Selfnet abgerechneten Einsatzzweck hinaus verwendet werden können. Ausgenommen davon sind Tickets mit einer Gültigkeit von bis zu einem Tag, wenn eine Ersparnis gegenüber Einzeltickets dargelegt werden kann. Eine Abrechnung von Abonnements ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  8. Grundsätzlich gilt, dass das für den Einsatzzweck günstigste Ticket verwendet werden sollte. Wenn ein anderes Ticket ausgewählt werden soll, ist dieses mit einer Begründung zu beantragen.
  9. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern (Berechnung über schnellste Straßenverbindung) darf der Fernverkehr verwendet werden, auch wenn eine Nahverkehrsverbindung günstigster wäre.

§10 Haushaltsplan

  1. Der Vorstand muss für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan erstellen. Dieser muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben, sowie die erwarteten Finanzzu- und -abflüsse beinhalten.
  2. Der Haushaltsplan muss bis zum 15. Februar des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen und in Entwurfsform zwei Wochen davor der Aktivenschaft vorgelegt werden.
  3. Bis drei Tage vor der beschließenden Vorstandssitzung legt der Kassenwart dem restlichen Vorstand einen Entwurf des Haushaltsplans vor. Dieser Entwurf wird vom Vorstand auf der Sitzung beraten und dient als Grundlage für das Sitzungsprotokoll.
  4. Der beschlossene Haushaltsplan muss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden und wird von dieser genehmigt, bzw. auf Antrag abgeändert.
  5. Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans und berichtet dem restlichen Vorstand bei zu erwartenden und eingetretenen Abweichungen.