Satzung & Ordnungen
Statutes & by-laws
Statues
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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Satzung des Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung wird ohne jegliche Gewähr veröffentlicht. Im Zweifelsfalle hat die schriftlich vorliegende Fassung Gültigkeit.
PDF Version der Satzung (Stand: 17. April 2024).
PDF version of the statutes (as of April 17th, 2024) (German language).
Stand: 17. April 2024
Effective date: April 17th, 2024
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Selfnet e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Stuttgart, Gerichtsstand ist Stuttgart.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist es, den Wissenstransfer im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zu fördern.
- Der Verein führt zu diesem Zweck Schulungen und Informationsveranstaltungen in den Bereichen Internet, Netzwerk- und Kommunikationstechnik durch. In Zusammenarbeit mit den Stuttgarter Hochschulen sollen neue Möglichkeiten der Lehre erschlossen werden, wie z.B. die Übertragung von Vorlesungen via Netzwerk und die Möglichkeit, diese jederzeit wieder abrufen zu können.
- Der Verein wird dazu eine geeignete Informationsinfrastruktur für die Studenten der Hochschulen in der Region Stuttgart und Umgebung aufbauen und betreiben.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft (des Vereins) erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
- Aktive Mitglieder
- Reguläre Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder
- Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, welche den Verein bei der Umsetzung des Vereinszwecks nach §2 regelmäßig unterstützen.
- Hat ein aktives Mitglied an zwei konsekutiven, ordentlichen Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen, so wird es bei Abwesenheit zu Beginn der darauf folgenden Mitgliederversammlung zum regulären Mitglied.
- Reguläre Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Angebote des Vereins regelmäßig nutzen wollen.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein unterstützen wollen.
- Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein wird in Textform beim Vorstand beantragt.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und kann dies ohne Begründung ablehnen. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von einem Monat Widerspruch in Textform zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und über den Status als aktives Mitglied gemäß §3 entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind berechtigt
- die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht Fördermitglieder sind
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
- Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
- haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen
- die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
- Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen
§6 Aufnahmegebühr, Beiträge und Auslagen
- Die aktiven, regulären und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und monatlicher Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
- Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand für jede Art der Mitgliedschaft festgesetzt, und ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
- Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Für aktive und reguläre Mitglieder besteht die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden abzugelten. Die Arbeitsstunden müssen der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Eine Rückvergütung von finanziellen Aufwendungen, welche im Interesse des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks gemacht wurden, ist möglich. Näheres regelt die Finanzordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
- Tod
- Der Austritt aus dem Verein ist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit zum Monatsende möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und als Einschreiben zuzustellen. Gegen einen Beschluss zur Ausschließung ist innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Ist dieser Beschluss nicht zustellbar, tritt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Befindet sich ein Mitglied um einen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug, so kann dieses Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden (vereinfachter Ausschluss). Das Mitglied ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Ausschluss in Textform über den Zahlungsrückstand und die beabsichtigte Streichung zu informieren. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort gültig und ist dem Mitglied unverzüglich in Textform bekannt zu machen.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
- Von diesen sind immer zwei zusammen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.
- Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Zuständigkeit nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben
- Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 der Satzung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- Erstellung der jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eines Jahresberichts
- Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags sowie der Zahlungsweise der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Ordnungen gemäß §16
- Durchführung von Satzungsänderungen gemäß §14 Absatz 2
- Wenn eine gewählte Person die Wählbarkeit verliert, das Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, dann bestimmt der verbleibende Vorstand einstimmig, jedoch mit mindestens vier Stimmen, einen kommissarischen Ersatz für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Tritt der in Absatz 7 beschriebene Fall ein, während bereits ein Mitglied des Vorstandes kommissarisch im Amt ist, so hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
- Durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch ein konstruktives Misstrauensvotum neu gewählt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Näheres zur Einberufung von Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der Stimmen des Vorstandes, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Die Protokolle der Vorstandsbeschlüsse werden in den Vereinsakten aufbewahrt und sollen Mitgliedern des Vereins auf Anfrage bereitgestellt werden.
§11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im zweiten Quartal, bevorzugt im April, abzuhalten. Bei einer Ladung zu einem Termin außerhalb des bevorzugten Monats ist in der Ladung ein wichtiger Grund für die Verschiebung zu benennen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung erfolgen.
- Jedes Mitglied kann für eine ordentliche Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen spätestens bis zum 20. Februar des Jahres der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Jegliche Satzungsänderungen müssen im vollständigen Wortlaut vorliegen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder oder so viele stimmberechtigte Mitglieder, dass deren Anzahl mindestens zwei Drittel der Anzahl aktiver Mitglieder beträgt, dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so können die antragstellenden Mitglieder die Einladung vornehmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach Stellung des Antrags stattzufinden.
- Über den Verlauf der Versammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Mitgliederversammlungen sind insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder anwesend sind.
- Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die darauffolgende Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit gleichlautender Tagesordnung unverzüglich einberufen.
- Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden dabei wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
- Anträge können nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden.
- Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmen, die nicht für eine zur Wahl stehende Person, oder für eine nicht wählbare Person abgegeben wurden, gelten als ungültig. Ebenfalls als ungültig gelten solche Stimmen, die für die Wahlleitung nicht lesbar sind. Stimmenthaltungen werden dabei wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
- Bei Wahlen bestimmt die Versammlungsleitung zwei Wahlleiter aus den Reihen der Anwesenden.
- Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied kann Mitglieder, auch sich selbst, zur Wahl vorschlagen. Wahlvorschläge können nur während der Mitgliederversammlung persönlich bei der Wahlleitung angemeldet werden.
§13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, sowie optional einen Nachrücker. Diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte zu überprüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Kassenprüfer prüfen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Insbesondere prüfen sie, ob die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind.
- Wenn eine gewählte Person die Wählbarkeit verliert, das Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, so übernimmt der Nachrücker das Amt. Wurde kein Nachrücker gewählt, so benennt der verbleibende Kassenprüfer einen Nachrücker.
- Tritt der in Absatz 4 beschriebene Fall ein, während bereits ein Kassenprüfer nachgerückt ist, so hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
§14 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde gefordert oder angeordnet werden können. Außerdem ist der Vorstand dazu ermächtigt, die Satzung an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen, sofern dadurch keine inhaltlichen Änderungen stattfinden.
- Satzungsänderungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.
§15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das „Studierendenwerk Stuttgart Hochschuldienstleister Anstalt des öffentlichen Rechts“, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Besteht die vorgenannte Körperschaft nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§16 Ordnungen
- Der Vorstand beschließt mit einer vier fünftel Mehrheit die Neufassung und Änderung der Beitragsordnung, Finanzordnung und Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Satzung bricht Ordnungen.
- Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Beschlussfassung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder enthalten.
- Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.
- Abweichend zu Absatz 4 gilt für die Finanz- sowie die Geschäftsordnung des Vorstands, dass Beschlüsse zur Änderung dieser Ordnungen nur den Vereinsmitgliedern, welche nach §12 Absatz 3 zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammelung zählen, bekanntzugeben sind. Die Bekanntgabe erfolgt unverzüglich.
§17 Sonstiges
- E-Mail ist als Kommunikationsmittel im Verein der Schriftform gleichgestellt.
- Die Satzung sowie alle Ordnungen werden auf dem Internetauftritt des Vereins in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung veröffentlicht.
Rules of Procedure of the executive board
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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung des Vorstandes von Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung wird ohne jegliche Gewähr veröffentlicht. Im Zweifelsfalle hat die schriftlich vorliegende Fassung Gültigkeit.
PDF Version der Geschäftsordnung des Vorstandes (Stand: 08. Mai 2022).
Stand: 08. Mai 2022
Effective date: May 8th, 2022
Präambel
Diese Geschäftsordnung des Vorstandes regelt die Arbeit des Vorstandes von Selfnet e.V.
§1 Gültigkeit
- Diese Geschäftsordnung des Vorstandes tritt mit Beschluss des Vorstandes vom 2022-05-08 in Kraft. Sie ersetzt die Regelungen des §2 Vorstandsarbeit der bis zu ebendiesem Datum gültigen Geschäftsordnung.
- Bei Konflikten mit der Satzung gilt: Satzung bricht Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 2 Vertretung und Beschlussfassung
Gemäß Satzung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Alle Rechtsgeschäfte und Ausgaben müssen jedoch durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss begründet sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 3 Empfang von Korrespondenz
Korrespondenz, welche die Vereinsangelegenheiten betrifft, muss an alle Vorstandsmitglieder verteilt werden. Insbesondere betrifft dies schriftlich zugesandte Post, auch wenn diese nur an einzelne Vorstandsmitglieder adressiert ist.
§ 4 Vorstandsposten
- Der Kassenwart führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinskonto. Er erstattet dem Vorstand regelmäßig über die Vereinspassiva und -aktiva Bericht.
- Der erste Beisitzer hat eine Mitgliederliste zu führen. In Zusammenarbeit mit dem Kassenwart sorgt er für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge.
- Der zweite Beisitzer führt das Archiv des Vereins. Kopien der eingegangenen bzw. abgeschickten Post müssen im Archiv abgelegt werden.
Contribution order
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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Beitragsordnung des Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung wird ohne jegliche Gewähr veröffentlicht. Im Zweifelsfalle hat die schriftlich vorliegende Fassung Gültigkeit.
PDF Version der Beitragsordnung (Stand: 07. September 2025).
PDF version of the contribution order (as of September 7th, 2025) (German language).
Stand: 7. September 2025
Effective date: September 7th, 2025
Präambel
Diese Beitragsordnung regelt die finanziellen Beiträge zur Mitgliedschaft im Verein.
§1 Gültigkeit
- Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes zum 2025-09-07 in Kraft. Vorherige Versionen verlieren damit ihre Gültigkeit.
- Bei Konflikten mit der Satzung gilt: Satzung bricht Beitragsordnung.
§2 Termine und Abrechnungszeitraum
- Mitgliedsbeiträge werden zum 1. eines Monats fällig und werden quartalsweise vom Verein per SEPA-Basislastschrift im Voraus eingezogen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereines lautet DE38WTF00000091920.
- Die Abrechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Kalendermonaten.
- Bei Austritt aus dem Verein werden dem Mitglied bereits im Voraus eingezogene Beiträge innerhalb von acht Wochen nach der Einreichung der Austrittserklärung zurückerstattet. Die Erstattung kann nur durchgeführt werden, wenn das Mitglied eine Bankverbindung zu einem Konto bei einer Bank hinterlegt hat, die am SEPA Verfahren teilnimmt. Wenn dem Verein keine solche Bankverbindung bekannt ist, beginnt der Zeitraum bis zur Rückerstattung mit der Übermittlung einer Bankverbindung dieser Art durch das Mitglied an den Verein.
- Bei Austritt aus dem Verein werden dem Mitglied bereits im Voraus eingezogene Beiträge zurückerstattet.
- Statusänderungen der Vereinsmitgliedschaft sind durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Monatsende möglich. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.
§3 Aufnahmegebühr
Bei Vereinseintritt fällt keine Aufnahmegebühr an.
§4 Beitragshöhe
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive und reguläre Mitglieder 9,50€.
- Freiwillig können aktive und reguläre Mitglieder auch einen höheren monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
- Die fördernden Mitglieder legen ihren monatlichen Mitgliedsbeitrag selbst fest, wobei eine Mindesthöhe von 1,00€ gilt.
§5 Arbeitsstunden
Aktive und reguläre Mitglieder können ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden für den Verein abgelten. Darüber hinausgehende Erstattungen für Arbeitsstunden sind nicht zulässig.
- Der Verrechnungswert einer Arbeitsstunde beträgt 2,50 €.
- Arbeitsstunden können rückwirkend vom Vorstand akzeptiert werden.
- Im Voraus abgeleistete, aber noch nicht verrechnete Arbeitsstunden eines Monats verfallen nach dem 3. Folgemonat.
- Arbeitsstunden müssen vom Mitglied gegenüber dem Vorstand sinnvoll begründet und von diesem genehmigt werden. Arbeitsstunden können max. 8 Wochen rückwirkend vom Mitglied eingereicht werden.
- Eine Verrechnung von geleisteten Arbeitsstunden erfolgt im darauf folgenden Quartal. Hat der Verein zum darauf folgenden Quartal keine Ansprüche gegenüber dem Mitglied, z.B. wegen ruhender Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein, werden die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet bzw. gutgeschrieben.
§6 Ruhende Mitgliedschaft
Für mindestens einen, jedoch maximal sechs Monate kann die Mitgliedschaft nach vorherigem Beantragen oder auf Vorstandsbeschluss ruhen. Eine anschließende Verlängerung von ein bis sechs Monaten ist möglich. Während der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht und es bestehen keine Ansprüche auf Leistungen des Vereins.
§7 Zahlungsverzug
Kommt ein Vereinsmitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Verzug, verliert es den Zugang zu den Vereinsleistungen. Die Beitragsschulden des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.
§8 Kosten Zahlungsverkehr
Sollten im Zuge des Lastschriftverfahrens zusätzliche Kosten oder Gebühren erhoben werden, sind diese durch das Vereinsmitglied zutragen.
Werden im Rahmen von Rücküberweisungen zusätzliche Kosten oder Gebühren erhoben, sind diese ebenfalls durch das Vereinsmitglied zutragen.
Zusätzliche Kosten oder Gebühren sind alle Kosten oder Gebühren die im Zuge einer das Vereinsmitglied betreffenden Transaktion entstehen und über die Kosten oder Gebühren hinausgehen, welche für jede Transaktion entstehen.
Financial regulations
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Nachfolgend ist die aktuelle Fassung der Finanzordnung des Selfnet e.V. zu finden. Diese Internet-Fassung wird ohne jegliche Gewähr veröffentlicht. Im Zweifelsfalle hat die schriftlich vorliegende Fassung Gültigkeit.
PDF Version der Finanzordnung (Stand: 07. September 2025).
PDF version of the financial regulations (as of September 7th, 2025) (German language).
Stand: 7. September 2025
Effective date: September 7th, 2025
Präambel
Diese Finanzordnung definiert organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Finanzmittel des Vereins nur im gemeinnützigen und satzungsgemäßen Sinne verwendet werden.
§1 Gültigkeit
- Diese Finanzordnung tritt per Beschluss des Vorstandes zum 2025-09-07 in Kraft. Vorherige Versionen sowie Regelungen bezüglich finanzieller Angelegenheiten des Vereins verlieren damit ihre Gültigkeit.
- Bei Konflikten der Finanzordnung mit der Satzung gilt: Satzung bricht Finanzordnung.
§2 Grundsätze für Finanzmittel
- Grundlage für die Verwendung von Finanzmitteln sind die in der Satzung unter §2 Zweck des Vereins festgelegten Vereinszwecke. Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist als herausragender Grundsatz für jede Verwendung von Finanzmitteln zu beachten.
- Vor der Verwendung von Finanzmitteln des Vereins bedarf es der Genehmigung des Vorstandes, sofern sich aus dieser Finanzordnung nichts anderes ergibt.
- Soweit es im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit vertretbar ist, gilt es die Grundprinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.
§3 Organe und Ämter
§3.1 Aktivenschaft
- Die Aktivenschaft bezeichnet Vereinsmitglieder welche den Verein bei der Umsetzung des Vereinszwecks nach §2 der Satzung regelmäßig unterstützen. Mitglieder zählen zur Aktivenschaft, wenn sie einen aktiven LDAP Account vom Verein zur Verfügung gestellt bekommen.
- die Bereitstellung des LDAP Accounts erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen:
- In unregelmäßigen Abständen werden LDAP Accounts per E-Mail auf ihre Aktivität überprüft. Dem Mitglied wird dabei eine Reaktionszeit bis zur Sperrung des Accounts von 28 Tagen ermöglicht.
- Nach weiteren 28 Tagen ohne Reaktion gegenüber dem Vorstand wird der Account endgültig gelöscht.
- Mit der Löschung des LDAP Accounts verliert das Mitglied die Zugehörigkeit zur Aktivenschaft.
- In begründeten Einzelfällen können LDAP Accounts per Vorstandsbeschluss gesperrt werden.
- Stimmberechtigte Mitglieder gemäß §12 Absatz 3 der Satzung haben jederzeit das Recht, vom Vorstand einen LDAP Account zu erhalten beziehungsweise den bestehenden Account reaktivieren zu lassen.
- In begründeten Einzelfällen kann die Zustimmung zum Erstellen oder Reaktivieren von LDAP Accounts vom Vorstand an die Mitgliederversammlung übertragen werden.
§3.2 Einkauf
- Der Einkauf wird aus Mitgliedern der Aktivenschaft vom Vorstand bestimmt und besteht aus bis zu drei Personen, sollte jedoch aus mindestens zwei bestehen.
- Mitglieder aus dem Einkauf können ihr Amt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit niederlegen, oder durch den Vorstand ihres Amtes enthoben werden.
- Mit dem Verlust der Aktivenschaft erlischt auch die Mitgliedschaft im Einkauf.
- Jegliche personelle Änderungen am Einkauf werden in Vorstandsprotokollen festgehalten. Protokolle mit Änderungen, die den Einkauf betreffen, werden den jeweils betroffenen Einkäufern vom Vorstand unterzeichnet bereitgestellt.
- Jeder Einkäufer hat im Rahmen der Regelungen der Finanzordnung eine Arthandlungsvollmacht für die Beschaffung, Beauftragung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen mit einmaligen Kosten von bis zu 10.000 € sowie wiederkehrenden Kosten bis zu 1.000 € jährlich.
- Der aktuelle Einkauf wird im Impressum der Webseite des Selfnet e.V. namentlich mit den individuellen Beschaffungsgrenzen benannt.
- Die Beschaffung und Beauftragung von Waren und Dienstleistungen außerhalb der Arthandlungsvollmachten des Einkaufs muss vom Vorstand durchgeführt werden.
- Der Einkauf ist bevollmächtigt Sendungen für den Verein anzunehmen sowie diese abzuholen.
§4 Genehmigung von Finanzmitteln
Finanzmittel können wie folgt genehmigt werden:§4.1 Antrag
- Ein Antrag ist ein Vorschlag zur Verwendung von Finanzmitteln.
- Anträge müssen per bereitgestelltem, elektronischen System zur Antragsverwaltung gestellt werden. Der Vorstand gibt auf Anfrage Auskunft über das zu verwendende System. Änderungen des verwendeten Systems werden vom Vorstand bekannt gegeben.
- Der Aktivenschaft muss eine Möglichkeit gegeben werden, aktuelle Anträge einzusehen. Dies sind alle Anträge des aktuellen sowie des vergangenen Kalenderjahres.
- Es wird eine Möglichkeit bereitgestellt, Mitglieder der Aktivenschaft auf Wunsch über neue Anträge, sowie Änderungen bestehender Anträge zu informieren.
- Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Projektbezeichnung
- Projektbeschreibung, welche konkretisiert, wofür die finanziellen Mittel verwendet werden sollen, und aus welcher hervorgeht, wie dies dem Verein bei der Erfüllung seiner Ziele unterstützt
- Zuordnung zu einer Kategorie des Haushaltsplans
- Budgetobergrenze in Euro auf Basis einer Kostenschätzung
- Bei laufenden Kosten: Zahlungsturnus
- Die Kostenschätzung ist wie folgt durchzuführen:
- Bei Sachwerten ist ein Angebot oder eine Katalogangabe nachzuweisen.
- Für unerwartete Mehrkosten dürfen bis zu 20 % aufgeschlagen werden.
- Kosten sind inklusive aller verbundenen Folgekosten (z.B. Verpackungs- und Transportkosten, Zölle, Gebühren und Steuern) zu schätzen. Unbekannte Folgekosten können implizit entsprechend Satz b) abgedeckt werden.
- Bei Dienstleistungen, deren Kosten nicht mit ausreichender Genauigkeit geschätzt werden können, sind Angebote einzuholen. Alternativ können Kosten für vergangene, äquivalente Projekte herangezogen werden.
- Bei geplanten Beschaffungen, die einen Wert von 10.000 € übersteigen, ist ein durchgeführter Preisvergleich nachzuweisen. Ausgenommen davon sind Beschaffungen, bei denen die Konditionen direkt mit dem Hersteller oder einem zugewiesenen Partner/Distributor vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Einsatz des Herstellers durch bestehende Infrastruktur erheblich erleichtert wird, soweit dies nur Teilkomponenten von bereits bestehender Infrastruktur betrifft.
- Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit über Anträge. Es steht dem Vorstand frei, seine Zustimmung an verbindliche Bedingungen, bzw. Modifikationen des Antrags zu binden. Die Ablehnung eines Antrags muss der Vorstand auf Nachfrage begründen.
- Aus genehmigten Anträgen ergibt sich ein (Projekt-)Budget, welches für den angegebenen Zweck verwendet werden kann, der Antragsteller wird zum Projektverantwortlichen. Dieses (Projekt)-Budget wird gemäß §6 geschlossen.
§4.2 Projektbudget und wiederkehrendes Budget
- Projektbudgets sind Finanzmittel, die zweck- und zeitgebunden zur Verfügung stehen, ohne dass im Voraus die konkrete Verwendung feststeht.
- Der Vorstand kann Mitgliedern zweckgebundene Projektbudgets zur Verfügung stellen, welche diese eigenverantwortlich und zweckbezogen einsetzen dürfen. Die Mitglieder sind verantwortlich für das Projekt (Projektverantwortliche) und die Einhaltung des Projektbudgets.
- Änderungen bei Projektverantwortlichen sind wie folgt durchzuführen:
- Die Projektverantwortlichkeit kann im beiderseitigen Einvernehmen von dem bisherigen Projektverantwortlichen auf einen neuen Projektverantwortlichen übertragen werden.
- Durch Vorstandsbeschluss kann für ein (Projekt-)Budget ein neuer Projektverantwortlicher festgelegt werden, dem Einverständnis des neuen Projektverantwortlichen vorausgesetzt.
- Bei Änderungen bezüglich der Projektverantwortlichen ist der Vorstand und Einkauf unverzüglich darüber zu informieren.
- Der Vorstand kann wiederkehrende Budgets beschließen, die pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Diese Budgets müssen nicht einem konkreten Projekt zugeordnet sein, sondern sind für die Beschaffung von Waren oder immateriellen Wirtschaftsgütern einer bestimmten Gruppe gedacht, zumeist von Hilfsstoffen oder Beitragsgebühren wie z.B. Schrauben, Kabel, Versicherungsgebühren oder Beiträge für Mitgliedschaften.
§4.3 Klein- und Wiederbeschaffung
- Einmalige Ausgaben bis zu 25 € dürfen Mitglieder der Aktivenschaft (der Einkauf bis zu 100 €) auf bestehende Budgets tätigen, für die folgenden Arten von Ausgaben:
- Wiederbeschaffung (Ausgaben für den Ersatz unbrauchbar gewordener Sachen sowie Verbrauchsmaterialien)
- Entgelt für die Beförderung von Post- und Paketsendungen
- Entsorgungskosten
- Einmalige Ausgaben bis zu 10 € dürfen Mitglieder der Aktivenschaft oder des Einkaufs auf bestehende Budgets tätigen, sofern die Ausgaben unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- Haushaltswaren (Putzmittel, Duftspender, …)
- Büromaterialien (Stifte, Papier, Stempel, …)
- Elektrogeräte fallen nicht unter Klein- und Wiederbeschaffung. Davon ausgenommen sind Teilkomponenten (z.B. Festplatten oder Tonerkartuschen), die in ihrem regulären Betrieb unbrauchbar geworden sind und für die unbeeinträchtigte Funktion der Anlage, derer sie Teil waren, notwendig sind. Die Höhe der einmaligen Ausgabe darf in diesem Fall bis zu 500 € betragen, die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzproduktes muss durch den Einkauf erfolgen. Dieser hat darauf zu achten, dass das vom Vorstand genehmigte Jahresbudget nicht überschritten wird.
- Der Einkauf ist per E-Mail an einkauf@selfnet.de über Klein- und Wiederbeschaffung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Ausgaben durch die Aktivenschaft sind auf 25 € pro Monat je Mitglied der Aktivenschaft begrenzt, soweit sie nicht dem Einkauf angehören.
§5 Ausgabe von genehmigten Mitteln
- Beschaffungen und Beauftragungen, die nicht unter §4.3 fallen, sind durch die vom Vorstand bestellten Einkäufer, oder in Absprache mit diesen zu tätigen. Der Einkauf ist dazu berechtigt, andere als im Antrag angegebene Bezugsquellen oder Dienstleister auszuwählen, soweit er dies aus Gründen der Kostenersparnis oder anderer signifikanter Gründe (Verfügbarkeit, Lieferzeiten, vergangene Erfahrungen, vereinfachte Beschaffung) für sinnvoll erachtet. In einem solchen Fall muss der Einkauf die Abweichung auf Nachfrage begründen.
- Ist es abzusehen, dass sich Kosten für Dienstleistungen während der Durchführung so weit erhöhen, dass das genehmigte Budget nicht ausreicht, etwa durch unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Bau, so muss ein zusätzlicher Antrag gestellt werden, bevor die Freigabe für weitere Arbeiten erteilt werden darf. Würde dieses Vorgehen durch die Verzögerung zu erheblichen Mehrkosten führen, oder die Arbeiten unverhältnismäßig verzögern, so sind die Projektverantwortlichen dazu berechtigt, selbstständig zusätzliche Arbeiten zu beauftragen, sofern das ursprüngliche Budget um nicht mehr als 50 %, jedoch maximal 10.000 € überschritten wird. In diesem Fall ist unverzüglich ein nachträglicher Antrag zu stellen.
- Umfasst ein genehmigtes Budget mehrere Posten, so können Einsparungen und Mehrausgaben der einzelnen Posten gegeneinander verrechnet werden.
- Empfangene Lieferungen und durchgeführte Dienstleistungen müssen durch den Projektverantwortlichen dahingehend geprüft werden, dass die erbrachte Leistung der Beauftragten entspricht. Die Aufgabe kann delegiert werden, jedoch nicht die Verantwortung.
- Genehmigte Budgets müssen von Genehmigung bis Schließung des Budgets per bereitgestelltem, elektronischen System durch die Aktivenschaft einsehbar sein.
§6 Rechnungseingang und Zahlung
- Eingegangene Rechnungen werden durch den Vorstand sofern möglich geprüft. Andernfalls obliegt die Rechnungsprüfung den Projektverantwortlichen. Die Bezahlung erfolgt erst, wenn die Prüfung abgeschlossen ist.
- Überweisungen sind durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands zu autorisieren.
- Zahlungen sind in der Regel per Überweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren durchzuführen. Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch den Vorstand zulässig.
§7 Projektende und Budgetschließung
- Budgets stehen während des Projektzeitraums, oder wenn dieser im Antrag nicht angegeben ist für 8 Wochen nach Genehmigung, zur Verfügung. Eine Verlängerung dieses Zeitraums kann jederzeit beim Vorstand beantragt werden.
- Der Vorstand kann Budgets schließen (z.B. zum Jahresende), und diese gelten als geschlossen, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Schließung ein begründeter Widerspruch aus der Aktivenschaft eingeht.
- Auf geschlossene Budgets sind keine Ausgaben mehr zu tätigen.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand bereits geschlossene Budgets wieder öffnen.
- Sind keine Ausgaben mehr auf ein Budget zu tätigen, so hat der Projektverantwortliche diesen Umstand dem Vorstand zu melden, der anschließend das Budget schließt.
§8 Mitgliederverpflegung
- In folgenden Fällen kann eine Verpflegungspauschale von höchstens 9 € pro Tag in Anspruch genommen werden:
- Bei einem Arbeitseinsatz von mindestens zwei Stunden an einem Standort des Vereins
- Bei einem Arbeitseinsatz von mindestens zwei Stunden an den Standorten des Wohnheimsnetzwerks, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe unabdingbar ist.
- Im Zuge der Betreuung der regelmäßig stattfindenden Sprechstunden in den Büros des Vereins
- Im Zuge der Behebung einer Störung außerhalb der in c) genannten Sprechstunden
- Überschreitet ein Arbeitseinsatz im Sinne des Vereins fünf Stunden, so kann abweichend von Satz 1 eine Verpflegungspauschale von höchstens 16 € pro Tag in Anspruch genommen werden.
- Die Verpflegungspauschale kann für Mahlzeiten und alkoholfreie Getränke verwendet werden. Alkoholhaltige Getränke, die für das Zubereiten einer Mahlzeit verwendet werden, sind in diesem Fall ebenfalls zulässig.
- Jede Inanspruchnahme der Verpflegungspauschale ist, mit Anlass und Namen der in Anspruch nehmenden Mitglieder zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Buchungsgrundlage beizufügen.
- Mitgliederverpflegung muss nicht über den Einkauf beschafft werden.
- Selfnet stellt am Standort des Vereinssitzes alkoholfreie Getränke in Flaschen bereit. Wasser in Flaschen wird am Vereinssitz nur für die Mitnahme zu Arbeitseinsätzen vorgehalten, soweit der Wasserspender funktionsfähig ist.
- Flaschengetränke am Vereinssitz werden vom Einkauf oder in Absprache mit diesem beschafft.
- Kaffee und Wasser dürfen für den Vereinssitz alternativ zum Einkauf auch im Rahmen von §4.3 Absatz 1 von Mitgliedern selbst nachbeschafft werden.
- Kostengrenzen für Getränke außerhalb der Verpflegungspauschale:
- Alkoholfreie Softgetränke dürfen 2 € pro Liter nicht überschreiten.
- Wasser darf 1,50 € pro Liter nicht überschreiten.
- Für die Beschaffung von Kaffee wird eine Grenze von 16 € pro Kilogramm für Bohnen oder Pulver bzw. 0,20 € je Pad festgelegt.
- Teebeutel dürfen einen Preis von 0,15 € je Beutel nicht überschreiten.
- Alkoholfreie Getränke für andere Bürostandorte können von der Aktivenschaft selbstständig beschafft und über Auslagenabrechnungen gemäß §9 abgerechnet werden. Hierbei gilt ein Maximum von 100 € je Standort und Quartal. Die Beschaffung muss innerhalb der an diesem Standort agierenden Aktivenschaft abgestimmt werden.
- Alternativ zu einer Eigenbeschaffung können in Absprache mit dem Einkauf auch Getränke aus dem Lager des Vereinssitzes zu anderen Standorten transferiert werden.
- Bei einer Nachbeschaffung von Getränken für andere Bürostandorte soll das vorhandene Leergut auf dem gleichen Weg zurückgeführt werden.
- Die an den Standorten bereitgestellten alkoholfreien Getränke werden nicht als Teil der Verpflegungspauschale angerechnet.
§9 Auslagenabrechnungen
- Auslagen sind Ausgaben eines Mitglieds aus eigenen finanziellen Mitteln, die im Sinne des Vereins getätigt wurden.
- Das Mitglied kann die Ausgaben durch Vorlegen einer Auslagenabrechnung beim Vorstand erstattet bekommen. Dazu sind folgende Kriterien erforderlich:
- Die Ausgaben müssen nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Rechnung, einen Kassenbon, oder eine Fahrkarte. Der Nachweis erfolgt über Originalbeleg oder einer Kopie davon.
- Ab einem Betrag von 250 € muss die Rechnung, bzw. der Kaufbeleg auf die Rechnungsanschrift des Vereins ausgestellt werden.
- Das Mitglied muss zu der Ausgabe berechtigt gewesen sein.
- Die Auslagenabrechnung muss innerhalb von drei Monaten ab getätigter Auslage, jedoch nicht später als der 1. Februar des darauf folgenden Kalenderjahres beim Vorstand eingehen.
- Kilometer werden auf eine Nachkommastelle gerundet.
- Geldbeträge werden auf zwei Nachkommastellen gerundet.
- Grundsätzlich wird die kaufmännische Rundung nach DIN 1333 angewendet.
- Die in § 9 Ziffer 3 Buchstabe a, b, e und f geregelten Informationen sowie die für § 9 Ziffer 4 erforderlichen Daten müssen sich auf der ersten Seite der Abrechnung befinden.
- Belege für die Erfüllung von § 9 Ziffer 2 Buchstabe a müssen in Reihenfolge der Aufführung auf der Auslagenabrechnung hinten an die Abrechnung angeheftet werden. Bei der Heftung sind Methoden zu wählen, welche nicht rückstandsfrei aufgelöst werden können (z.B. tackern).
- Eine Auslagenabrechnung darf maximal 10 Posten enthalten.
- Eine Auslagenabrechnung ist grundsätzlich ohne Duplex-Druck einzureichen. Belege sind hiervon nicht betroffen.
- Die Auslagenabrechnung muss die folgenden Informationen erhalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Höhe der Auslage
- Zweck der Ausgabe
- Informationen zur Berechtigung der Ausgabe, wie eindeutig zuordenbare Projektbezeichnung, Antragsnummer oder Budgetnummer
- SEPA-Bankverbindung für die Erstattung der Auslage (IBAN nach DIN5008)
- Datum der Auslagenabrechnung
- Unterschrift des Rechnungstellers, soweit in Papierform eingereicht
- Die Auslagenabrechnung muss an den gesamten Vorstand adressiert sein.
- Die Auslagenabrechnung kann elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Eine elektronische Einreichung muss per bereitgestelltem System erfolgen. Der Vorstand gibt Auskunft über das zu verwendende System, soweit verfügbar. Änderungen des verwendeten Systems werden vom Vorstand bekannt gegeben.
- Der Vorstand behält sich vor, die Erstattung von Auslagen gemäß den Regelungen der Finanzordnung zu begrenzen. Die Begrenzung ist unter Angabe von Name, Unterschrift, Datum sowie der Ursache auf der Auslagenabrechnung zu vermerken.
§10 Reisekosten
- Reisekosten sind grundsätzlich nur über ein genehmigtes Budget abzurechnen.
- Bei der Wahl der Verkehrsmittel sind öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen.
- In begründeten Fällen, wie außerordentlicher Zeitersparnis, Materialtransport oder Kostenersparnis sind auch andere Verkehrsmittel wie z.B. PKW zulässig.
- Ein Mitglied kann Kosten für die Nutzung eines Fahrzeug erstattet bekommen, sofern die Nutzung im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes geschieht. Eine solche Nutzung ist auch ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand möglich.
- Fahrten zu den regelmäßigen Supportstunden und anderen regelmäßigen Terminen an den Standorten des Vereins sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
- Erstattungen für entstandene Fahrtkosten mit anderen Verkehrsmitteln als öffentliche Verkehrsmittel werden mit 0,35 € pro Kilometer angesetzt. Die Strecke wird nach der zum Beginn der Fahrt schnellsten oder schnellste Route ohne Berücksichtigung von (Live-)Verkehrsdaten (Berechnung mit Openrouteservice) berechnet. Diese muss durch das Mitglied mit Beantragung der Erstattung nachgewiesen werden.
- Es können keine Zeittickets abgerechnet werden, die zeitlich über den bei Selfnet abgerechneten Einsatzzweck hinaus verwendet werden können. Ausgenommen davon sind Tickets mit einer Gültigkeit von bis zu einem Tag, wenn eine Ersparnis gegenüber Einzeltickets dargelegt werden kann. Eine Abrechnung von Abonnements ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Grundsätzlich gilt, dass das für den Einsatzzweck günstigste Ticket verwendet werden sollte. Wenn ein anderes Ticket ausgewählt werden soll, ist Rücksprache mit dem Vorstand zu halten.
- Ab einer Entfernung von 50 Kilometern (Berechnung über schnellste Straßenverbindung) darf der Fernverkehr verwendet werden, auch wenn eine Nahverkehrsverbindung günstiger wäre.
§11 Haushaltsplan
- Der Vorstand muss für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan erstellen. Dieser muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben, sowie die erwarteten Mittelzu- und -abflüsse beinhalten. Hierbei ist die geplante Verwendung der Finanzmittel in Kategorien aufzuteilen.
- Der Entwurf des Haushaltsplans ist vom Vorstand auf einer Vorstandssitzung vor Veröffentlichung zu besprechen. Spätestens 3 Tage vor dieser Sitzung legt der Kassenwart dem restlichen Vorstand einen Vorschlag für diesen Entwurf des Haushaltsplans vor.
- Der Haushaltsplan muss bis zum 15. Februar des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen und in Entwurfsform zwei Wochen davor der Aktivenschaft vorgelegt werden.
- Der beschlossene Haushaltsplan ist vom Kassenwart im Vorstandsprotokoll zu protokollieren. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dieser vorzustellen und kann auf Antrag geändert werden.
- Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans und berichtet dem restlichen Vorstand bei zu erwartenden und eingetretenen Abweichungen.